LG Hannover - Urteil vom 10.07.2013
12 S 9/13
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 03.01.2013

LG Hannover - Urteil vom 10.07.2013 (12 S 9/13) - DRsp Nr. 2015/7414

LG Hannover, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 12 S 9/13

DRsp Nr. 2015/7414

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 03.01.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3. 672,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen,

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem zwischen ihnen mittlerweile gekündigten Mietvertrag.

Unter § 8 des Mietvertrages (BL 112 - 121 d.A.) heißt es: