LG Hannover - Urteil vom 22.12.1983
3 S 319/83
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 29.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 505 C 5013/83

LG Hannover - Urteil vom 22.12.1983 (3 S 319/83) - DRsp Nr. 2002/9242

LG Hannover, Urteil vom 22.12.1983 - Aktenzeichen 3 S 319/83

DRsp Nr. 2002/9242

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Aufstellen der Sauna in der Loggia stellt eine nicht mehr vertragsgemäße Nutzung der Loggia dar. Hierfür ist gemäß § 20 des Mietvertrages eine Erlaubnis des Klägers erforderlich. Zwar wird das Aufstellen der Sauna vom Wortlaut dieser Vertragsbestimmung nicht ohne weiteres erfasst. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung alle über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehenden Nutzungen und damit auch die hier zu beurteilende Aufstellung der Sauna von einer Einverständniserklärung des Vermieters abhängig sein sollten. Eine entsprechende Erlaubnis hat der Kläger nicht erteilt. Der Kläger ist hierzu auch nicht verpflichtet. Der Beklagte hätte nur dann einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn keine berechtigten Belange des Klägers betroffen wären (Sternel, Mietrecht, II Rdn. 317). Der Kläger hat jedoch ein Interesse daran, dass an seinem Haus ohne seine Zustimmung keine Maßnahmen getroffen werden, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändern. Das ist aber bei einer über die Brüstung hinausragenden und damit von außen sichtbaren Sauna der Fall.