LG Kassel - Urteil vom 16.04.1992 (1 S 709/91) - DRsp Nr. 1996/19960
LG Kassel, Urteil vom 16.04.1992 - Aktenzeichen 1 S 709/91
DRsp Nr. 1996/19960
Die schriftliche Erklärung zur Erhöhung der Miete wegen Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 MHG), wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an mehreren Häusern durchführen ließ, die keine Wirtschaftseinheit bilden, ohne die Kosten auf die einzelnen Häuser aufzuteilen; werden mit den Modernisierungsmaßnahmen auch Instandsetzungen durchgeführt und ist eine Kostentrennung wegen Überschneidung beider Bereiche nicht möglich, hat der Vermieter zu erläutern, um welche Quote er die Modernisierungskosten wegen ersparter Instandhaltungskosten vermindert hat.