LG Kempten - Urteil vom 03.06.1992
S 790/92
Normen:
BGB § 556 Abs. 1, § 556a Abs. 1, Abs. 6, § 564a Abs. 2, § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 259 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1101
WuM 1993, 45

LG Kempten - Urteil vom 03.06.1992 (S 790/92) - DRsp Nr. 1997/6670

LG Kempten, Urteil vom 03.06.1992 - Aktenzeichen S 790/92

DRsp Nr. 1997/6670

1. Eine Räumungsklage ist als Klage auf eine künftige Leistung (§ 259 ZPO) nur dann zulässig, wenn der Mieter den vom Vermieter geltend gemachten Kündigungsgrund - außergerichtlich oder im Prozeß - ernsthaft bestreitet oder sich aus sonstigen Gründen positiv die Besorgnis ergibt, daß der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht räumen werde. 2. Das Gesetz geht davon aus, daß der erste Termin im Räumungsrechtsstreit gewöhnlich nach Ablauf der Kündigungsfrist, jedenfalls aber nach Ablauf der regelmäßigen Widerspruchsfrist des § 556a Abs. 6 Satz 1 BGB liegt; hat der Vermieter den Mieter nicht rechtzeitig vor der Beendigung der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Kündigung des Mietverhältnisses hingewiesen (§ 564a Abs. 2 BGB), kann aus § 556a Abs. 6 Satz 2 BGB nicht zu Lasten des Mieters vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Erklärungspflicht hinsichtlich der Fortsetzung des Mietverhältnisses in solchen Fällen abgeleitet werden, denen im ersten Rechtszug eine unzulässig früh erhobene Räumungsklage zugrunde liegt und bei denen der erste Termin im Berufungsverfahren noch vor Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt wird; die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Kündigung muß bis zu dem Termin im Berufungsverfahren ausgedehnt werden, der auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgt.

Normenkette: