LG Kleve - Urteil vom 29.03.1995
6 S 351/94
Normen:
BGB § 553, § 554a, § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)551a
NJW-RR 1996, 206
NJWE-MietR 1996, 53
ZMR 1995, 313

LG Kleve - Urteil vom 29.03.1995 (6 S 351/94) - DRsp Nr. 1996/20123

LG Kleve, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 6 S 351/94

DRsp Nr. 1996/20123

»Durch den Verstoß der ausländischen Mieter gegen ein vom Vermieter erwirktes rechtskräftiges Urteil zur Entfernung der aufgestellten Satellitenempfangsanlage werden die Rechte des Vermieters dann nicht in einem erheblichen Maße verletzt, wenn die Mieter zunächst die vorhandene Parabolantenne entfernt, sie aber nach Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.1994 [BVerfG, HdM Nr. 80] wieder angebracht haben.«

Normenkette:

BGB § 553, § 554a, § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Die Kl. als Vermieterin begehrt von den Bekl. als Mietern Räumung der von diesen bewohnten Wohnung. Die Bekl., die tunesische Staatsangehörige sind, sind durch von der Kl. erwirktes Versäumnisurteil des AG Moers vom 20.7.1993 verurteilt worden, die von ihnen seinerzeit ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung der Kl. auf dem Balkon ihrer mit einem Anschluß an das Breitbandkabel der Telekom ausgestatteten Wohnung aufgestellten Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne) einschließlich Kabelführung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand am Haus wiederherzustellen; des weiteren ist ihnen untersagt worden, am Haus oder auf dem Grundstück eine Satellitenempfangsanlage aufzustellen. Der Einspruch der Bekl. ist vom AG Moers als unzulässig verworfen worden. Die Bekl. haben seinerzeit die Parabolantenne entfernt.