LG Köln - Urteil vom 05.03.1992
1 S 334/91
Normen:
BGB § 541b Abs. 1 ; WoGG § 1, § 2, § 8 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 431

LG Köln - Urteil vom 05.03.1992 (1 S 334/91) - DRsp Nr. 1995/10367

LG Köln, Urteil vom 05.03.1992 - Aktenzeichen 1 S 334/91

DRsp Nr. 1995/10367

1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume ist der zu erwartende Mieterhöhungsbetrag in Relation zu setzen zu den individuellen Einkommensverhältnissen des Mieters sowie dem Wert der Verbesserungsmaßnahme für ihn; es muß berücksichtigt werden, ob der Mieter Anspruch auf Wohngeld hat, während es keine Rolle spielt, ob er diesen Anspruch auch tatsächlich geltend macht oder geltend machen will. 2. Die Zumutbarkeit i.S. des § 541b Abs. 1 BGB zu Lasten des Mieters wegen der zu erwartenden Mietzinssteigerung ist zu bejahen, wenn die zu erwartende Monatsmiete innerhalb des Bereichs vollständiger Förderungsfähigkeit i.S. des Wohngeldgesetzes bleibt.

Normenkette:

BGB § 541b Abs. 1 ; WoGG § 1, § 2, § 8 ;
Fundstellen
WuM 1992, 431