LG Köln - Urteil vom 09.01.1992
1 S 263/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 132

LG Köln - Urteil vom 09.01.1992 (1 S 263/91) - DRsp Nr. 1995/7964

LG Köln, Urteil vom 09.01.1992 - Aktenzeichen 1 S 263/91

DRsp Nr. 1995/7964

Die Möglichkeit des Vermieters, durch den Verkauf einer geräumten Wohnung einen höheren Kaufpreis zu erzielen als im vermieteten Zustand, reicht grundsätzlich nicht aus, um den Fortbestand des Mietverhältnisses als erheblichen Nachteil i.S. des § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB zu werten, der ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung begründen könnte; verlustträchtige Auswirkungen, die auf der Anlageentscheidung des Vermieters beruhen und sich lediglich als die wirtschaftlich nachteilige Folge eines bewußt in Kauf genommenen Risikogeschäfts auswirken, sind kein durch das Fortbestehen des Mietverhältnisses begründeter Nachteil.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen
WuM 1992, 132