LG Köln - Urteil vom 09.01.1992 (1 S 263/91) - DRsp Nr. 1995/7964
LG Köln, Urteil vom 09.01.1992 - Aktenzeichen 1 S 263/91
DRsp Nr. 1995/7964
Die Möglichkeit des Vermieters, durch den Verkauf einer geräumten Wohnung einen höheren Kaufpreis zu erzielen als im vermieteten Zustand, reicht grundsätzlich nicht aus, um den Fortbestand des Mietverhältnisses als erheblichen Nachteil i.S. des § 564b Abs. 2 Nr. 3BGB zu werten, der ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung begründen könnte; verlustträchtige Auswirkungen, die auf der Anlageentscheidung des Vermieters beruhen und sich lediglich als die wirtschaftlich nachteilige Folge eines bewußt in Kauf genommenen Risikogeschäfts auswirken, sind kein durch das Fortbestehen des Mietverhältnisses begründeter Nachteil.