LG Köln - Urteil vom 09.07.1992 (6 S 9/92) - DRsp Nr. 1997/6676
LG Köln, Urteil vom 09.07.1992 - Aktenzeichen 6 S 9/92
DRsp Nr. 1997/6676
Als Mietzins i.S. von § 554 Abs. 1BGB, dessen Rückstand unter bestimmten Voraussetzungen die fristlose Kündigung rechtfertigt, ist nur die laufende Miete anzusehen, daher ist eine fristlose Kündigung wegen eines Mietrückstandes aufgrund einer rückwirkend vereinbarten Mieterhöhung, die auf Zahlungsverzug hinsichtlich der nachträglich fälligen Miete gestützt wird, unwirksam.