LG Köln - Urteil vom 12.07.1995
4 O 173/95
Normen:
BGB § 570b Abs. 1 Satz 1, § 328 Abs. 1, § 883 Abs. 1, § 885 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)558b-c
NJW-RR 1995, 1354

LG Köln - Urteil vom 12.07.1995 (4 O 173/95) - DRsp Nr. 1996/20181

LG Köln, Urteil vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 4 O 173/95

DRsp Nr. 1996/20181

1. Der Vorkaufsberechtigung des Mieters an der vermieteten Wohnung, an der nach der Überlassung Wohnungseigentum begründet wurde, steht nicht entgegen, daß der Mieter die Wohnung nicht mehr bewohnt, falls er noch nicht aus den Rechten und Pflichten des Mietvertrags entlassen worden ist. 2. Hat der Käufer im Kaufvertrag mit dem Vorkaufsverpflichteten zugesagt, dem Vorkaufsberechtigten Gelegenheit zur Ausübung seines Vorkaufsrechts zu geben, liegt darin ein Vertrag zugunsten Dritter, der dem Mieter direkte Ansprüche gegen den Käufer eröffnet.

Normenkette:

BGB § 570b Abs. 1 Satz 1, § 328 Abs. 1, § 883 Abs. 1, § 885 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die Verfügungskl. mieteten von den Eheleuten K. eine Wohnung. Die Verfügungskl. zu 2) zog nach ihrer Scheidung vom Verfügungskl. zu 1) aus der Wohnung aus, sie wurde jedoch nicht aus den Rechten und Pflichten des Mietvertrags entlassen. Nachdem die H-GmbH das Hausgrundstück gekauft hatte, ließ sie am 8.9.1993 die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum beurkunden und verkaufte die Wohnung mit notariellem Vertrag vom 9.9.1993 an den Verfügungsbekl. Der Geschäftsführer der H-GmbH informierte die Verfügungskl. zu 2) über den mit dem Verfügungsbekl. abgeschlossenen Kaufvertrag.

Gründe (Auszug):