LG Köln - Urteil vom 26.02.1992
10 S 419/91
Normen:
BGB § 564 ; ZPO § 511a Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 264
ZMR 1992, 251

LG Köln - Urteil vom 26.02.1992 (10 S 419/91) - DRsp Nr. 1996/19925

LG Köln, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 10 S 419/91

DRsp Nr. 1996/19925

1. Die Zulässigkeit der Divergenzberufung (§ 511a Abs. 2 ZPO) ist nicht davon abhängig, daß der Wert der Beschwer einen bestimmten Mindestbetrag erreicht. 2. Vermietet der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter später eine auf dem Hausgrundstück gelegene Garage, so liegt darin selbst dann, wenn dies erst nach Jahren geschieht und eine ausdrückliche Einbeziehung in den bisherigen Mietvertrag nicht erfolgt, in der Regel nur eine Ergänzung des bisherigen Vertrages. Eine neue selbständige Vereinbarung kommt nur zustande, falls ein entsprechender Parteiwille hinreichend deutlich erkennbar geworden ist. Die Kündigung des Mietverhältnisses nur in bezug auf die Garage stellt eine unzulässige Teilkündigung dar.

Normenkette:

BGB § 564 ; ZPO § 511a Abs. 2 ;
Fundstellen
WuM 1992, 264
ZMR 1992, 251