LG Köln - Urteil vom 30.04.1992 (1 S 385/91) - DRsp Nr. 1996/19927
LG Köln, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 1 S 385/91
DRsp Nr. 1996/19927
1. Der geplante Einbau einer einbruchhemmenden Tür durch den Vermieter tangiert sowohl den Regelungsbereich des § 541aBGB als auch den des § 541bBGB, denn der Einbau einer derartigen Wohnungstür hat zum einen sichernden und vorbeugenden Charakter, andererseits kommen auch Gesichtspunkte einer Modernisierung zum Tragen; der Mieter ist nach der Bagatellklausel (§ 541b Abs. 2 Satz 4 BGB) zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet.2. Eine Bagatellmaßnahme i.S. des § 541b Abs. 2 Satz 4 BGB liegt vor, wenn die Maßnahme nur zu einer Mieterhöhung von nicht mehr als 5 % führt.