LG Lübeck - Urteil vom 06.10.1995
6 S 381/94
Normen:
BGB § 537, § 539 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)664c
WuM 1998, 690

LG Lübeck - Urteil vom 06.10.1995 (6 S 381/94) - DRsp Nr. 1999/10320

LG Lübeck, Urteil vom 06.10.1995 - Aktenzeichen 6 S 381/94

DRsp Nr. 1999/10320

Eine Minderung des Mietzinses wegen Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch Lärm, Staub und Schmutz von einer benachbarten Großbaustelle ist ausgeschlossen, wenn der Mieter bei Abschluß des Mietvertrags die tatsächlichen Umstände gekannt hat, aus denen die künftige Beeinträchtigung erwächst.

Normenkette:

BGB § 537, § 539 ;

Hinweise:

Im Streitfall handelte es sich um die Baustelle des Karstadt-Gebäudes in Lübeck. Die Kammer weist darauf hin, daß die beklagten Mieter schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ganz in der Nähe der Baustelle gewohnt hätten und es damals in Lübeck stadtbekannt gewesen sei, daß der Abriß des Karstadt-Gebäudes und sein Neubau in Kürze bevorstanden. Soweit die Bekl. geltend gemacht haben, von der konkreten Art und um Umfang der Beeinträchtigungen keine Vorstellung gehabt zu haben, komme es darauf nicht entscheidend an.