LG Mannheim - Beschluß vom 22.01.1992 (6 T 26/91) - DRsp Nr. 1995/7852
LG Mannheim, Beschluß vom 22.01.1992 - Aktenzeichen 6 T 26/91
DRsp Nr. 1995/7852
1. Der Mieter hat im Räumungsprozeß wegen Eigenbedarfs des Vermieters ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht zur Feststellung, ob freier Wohnraum in Eigentum des Vermieters vorhanden ist.2. Das berechtigte Interesse des Mieters an der Kenntnis des Grundbuchstandes bezieht sich jedoch nur auf die erste Abteilung des Grundbuchs und das dort in Bezug genommene Bestandsverzeichnis.