LG München I - Beschluß vom 07.02.1995 (29 O 12882/93) - DRsp Nr. 1998/12027
LG München I, Beschluß vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 29 O 12882/93
DRsp Nr. 1998/12027
Bei einer Räumungsvollstreckung bemißt sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des herauszugebenden bebauten Grundstücks oder Grundstücksteils, der entsprechend § 6ZPO mit dem Ertragswert oder aber je nach den Umständen des Einzelfalles mit dem Sach- oder dem Mittelwert anzusetzen ist.