LG Neubrandenburg - Urteil vom 13.06.2012
1 S 139/11
Normen:
BGB § 573 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2012, 455
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 167/10

Anforderungen an die rechtliche Koppelung eines Mietvertrages und eines Betreuungsvertrages; Möglichkeit der Verletzung von Pflichten aus einem Mietvertrag durch Kündigung des gleichzeitig abgeschlossenen Betreuungsvertrages

LG Neubrandenburg, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 1 S 139/11

DRsp Nr. 2013/11931

Anforderungen an die rechtliche Koppelung eines Mietvertrages und eines Betreuungsvertrages; Möglichkeit der Verletzung von Pflichten aus einem Mietvertrag durch Kündigung des gleichzeitig abgeschlossenen Betreuungsvertrages

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 14.10.2011, Az. 5 C 167/10 , wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Bestand eines Mietverhältnisses.

Am 11.10.2008 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. xxx in der Wohnanlage für betreutes Wohnen in der xxx in, xxx.

Am 02.10.2008 schlossen die Kläger mit der xxx einen Vertrag, der Betreuungsleistungen, insbesondere die Zurverfügungstellung eines Hausnotrufgerätes, beinhaltete. Hierfür zahlten die Kläger eine monatliche Betreuungspauschale von 98 EUR.

Im Januar 2010 kündigten die Kläger den Betreuungsvertrag. Auf die Kündigung reagierte die Klägerin mit dem Hinweis, dass der Betreuungsvertrag an den Mietvertrag gekoppelt sei und drohten eine Kündigung des Mietvertrages an.

Die Kläger hielten an ihrer Kündigung des Betreuungsvertrages fest.