LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 07.08.1992
7 S 4766/92
Normen:
BGB § 557 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 522 Abs. 1, § 577a, § 721 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1231

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 07.08.1992 (7 S 4766/92) - DRsp Nr. 1996/19991

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.08.1992 - Aktenzeichen 7 S 4766/92

DRsp Nr. 1996/19991

1. Der Vermieter, der sich nach einer erfolgreichen Räumungsklage gegen die dem Mieter gewährte Räumungsfrist wendet, kann auf die Berufung des Mieters Anschlußberufung einlegen, obwohl er gegen das Urteil mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO hätte vorgehen können. 2. Die Anschlußberufung verliert nicht deshalb ihre Wirkung, weil die Parteien hinsichtlich des Räumungsanspruchs übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. 3. Der Anschlußberufung des Vermieters fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie nur festgestellt haben will, daß eine bereits abgelaufene Räumungsfrist nicht solange hätte gewährt werden dürfen, da bei einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung der Ausschluß der Schadensersatzpflicht des Mieters gemäß § 557 Abs. 3 BGB entfällt.

Normenkette: