LG Oldenburg - Urteil vom 26.06.1997
16 S 259/97
Normen:
BGB § 570b Abs. 1 ; WEG § 8 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DRsp I(133)618a
WuM 1997, 436

LG Oldenburg - Urteil vom 26.06.1997 (16 S 259/97) - DRsp Nr. 1998/19436

LG Oldenburg, Urteil vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 16 S 259/97

DRsp Nr. 1998/19436

An einer Wohnung, an der nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde, besteht das Vorkaufsrecht des Mieters beim ersten Verkauf der umgewandelten Eigentumswohnung nach dem Inkrafttreten des § 570 b BGB auch dann, wenn die Eigentumswohnung vorher schon einmal verkauft wurde. Die B.-Baugesellschaft, Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, begründete aufgrund einer Teilungserklärung vom 31.1.1989, die im Mai 1989 im Grundbuch eingetragen wurde, das Wohnungseigentum. Sie schloß am 9.2.1989 einen Mietvertrag über eine Wohnung ab, die Anfang März 1989 bezogen wurde. Im Dezember 1989 verkaufte und übereignete sie die Wohnung an Frau F., diese verkaufte sie im Dezember 1993 an die Kläger.