LG Potsdam - Urteil vom 28.02.2013
13 S 153/12
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 4/12

LG Potsdam - Urteil vom 28.02.2013 (13 S 153/12) - DRsp Nr. 2013/19223

LG Potsdam, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 13 S 153/12

DRsp Nr. 2013/19223

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 16. August 2012 - 24 C 4/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.818,29 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Zwangsverwalter über die im Grundbuch von T. Blatt .... auf den Namen der .......... mit Sitz in Berlin (nachstehend Schuldnerin genannt) eingetragene Liegenschaft auf Schadensersatz in Anspruch.

Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: