LG Ravensburg - Urteil vom 17.06.1992 (2 S 85/92) - DRsp Nr. 1996/19986
LG Ravensburg, Urteil vom 17.06.1992 - Aktenzeichen 2 S 85/92
DRsp Nr. 1996/19986
Bei Geltendmachung von Eigenbedarf zugunsten eines Familienangehörigen des Vermieters stellt das Gesetz nicht auf einen besonderen Verwandtschaftsgrad ab; ein entfernterer Verwandtschaftsgrad (Cousine des Vermieters) genügt dann, wenn enge Bindungen zwischen dem Vermieter und dem begünstigten Familienangehörigen bestehen; der Kündigungsgrund muß sich auf den berechtigten Familienangehörigen beziehen.