LG Saarbrücken - Beschluß vom 11.06.1992
5 T 278/92
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 ; ZPO § 794a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 698

LG Saarbrücken - Beschluß vom 11.06.1992 (5 T 278/92) - DRsp Nr. 1995/7898

LG Saarbrücken, Beschluß vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 5 T 278/92

DRsp Nr. 1995/7898

Hat sich der Wohnungsmieter durch gerichtlichen Vergleich zur Räumung für einen bestimmten Tag bereit gefunden, darf das Gericht dem Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO nur stattgeben, wenn neue unvorhergesehene Ereignisse eingetreten sind; der Umstand, daß der Räumungsschuldner keine geeignete Wohnung gefunden hat, stellt keinen anerkennenswerten Grund dar, eine Räumungsfrist nach § 794a ZPO zu gewähren.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 ; ZPO § 794a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen
WuM 1992, 698