LG Saarbrücken - Beschluß vom 11.06.1992 (5 T 278/92) - DRsp Nr. 1995/7898
LG Saarbrücken, Beschluß vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 5 T 278/92
DRsp Nr. 1995/7898
Hat sich der Wohnungsmieter durch gerichtlichen Vergleich zur Räumung für einen bestimmten Tag bereit gefunden, darf das Gericht dem Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 794aZPO nur stattgeben, wenn neue unvorhergesehene Ereignisse eingetreten sind; der Umstand, daß der Räumungsschuldner keine geeignete Wohnung gefunden hat, stellt keinen anerkennenswerten Grund dar, eine Räumungsfrist nach § 794aZPO zu gewähren.