LG Stuttgart - Beschluß vom 05.03.1992 (5 T 8/92) - DRsp Nr. 1995/7916
LG Stuttgart, Beschluß vom 05.03.1992 - Aktenzeichen 5 T 8/92
DRsp Nr. 1995/7916
Bei der Berechnung der Höchstdauer der Frist zur Räumung von Wohnraum von insgesamt einem Jahr (§ 794a Abs. 3 Satz 2 ZPO) darf die im Vergleich gewährte Frist nicht eingerechnet werden.