LG Stuttgart - Beschluß vom 27.03.1992
2 T 996/91
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 15 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 559

LG Stuttgart - Beschluß vom 27.03.1992 (2 T 996/91) - DRsp Nr. 1995/7917

LG Stuttgart, Beschluß vom 27.03.1992 - Aktenzeichen 2 T 996/91

DRsp Nr. 1995/7917

Bei der Gebrauchsregelung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß über Art und Umfang der Mitbenutzung einer gemeinschaftlichen Terrassenfläche durch einen Teileigentümer und Betreiber einer Gaststätte ist zu berücksichtigen, daß in der Eigentumsanlage die Gewerbeeinheiten dominieren und die Wohneinheiten nur eine zweitrangige Bedeutung haben; sowohl die Begrenzung der Zahl der Tische als auch die tägliche Dauer der Bewirtschaftung sind geeignete Mittel für einen Interessenausgleich unter den Eigentümern.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 15 ;
Fundstellen
WuM 1992, 559