LG Stuttgart - Beschluß vom 27.03.1992 (2 T 996/91) - DRsp Nr. 1995/7917
LG Stuttgart, Beschluß vom 27.03.1992 - Aktenzeichen 2 T 996/91
DRsp Nr. 1995/7917
Bei der Gebrauchsregelung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß über Art und Umfang der Mitbenutzung einer gemeinschaftlichen Terrassenfläche durch einen Teileigentümer und Betreiber einer Gaststätte ist zu berücksichtigen, daß in der Eigentumsanlage die Gewerbeeinheiten dominieren und die Wohneinheiten nur eine zweitrangige Bedeutung haben; sowohl die Begrenzung der Zahl der Tische als auch die tägliche Dauer der Bewirtschaftung sind geeignete Mittel für einen Interessenausgleich unter den Eigentümern.