LG Stuttgart - Urteil vom 10.06.1992
5 S 48/92
Normen:
BGB § 556 Abs. 1, § 556a Abs. 1, Abs. 2, § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 46

LG Stuttgart - Urteil vom 10.06.1992 (5 S 48/92) - DRsp Nr. 1996/19980

LG Stuttgart, Urteil vom 10.06.1992 - Aktenzeichen 5 S 48/92

DRsp Nr. 1996/19980

Eine 83 Jahre alte, an einer schweren endogenen Depression leidende Mieterin kann nach einer Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn sie für ihre Versorgung und Pflege auf die Hilfe von Nachbarn angewiesen ist und ein Umzug eine ernsthafte und nicht zumutbare Gefahr für ihren Gesundheitszustand mit sich bringen würde.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1, § 556a Abs. 1, Abs. 2, § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
WuM 1993, 46