LG Stuttgart - Urteil vom 10.06.1992 (5 S 48/92) - DRsp Nr. 1996/19980
LG Stuttgart, Urteil vom 10.06.1992 - Aktenzeichen 5 S 48/92
DRsp Nr. 1996/19980
Eine 83 Jahre alte, an einer schweren endogenen Depression leidende Mieterin kann nach einer Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn sie für ihre Versorgung und Pflege auf die Hilfe von Nachbarn angewiesen ist und ein Umzug eine ernsthafte und nicht zumutbare Gefahr für ihren Gesundheitszustand mit sich bringen würde.