LG Wuppertal - Urteil vom 15.09.1995
10 S 23/95
Normen:
BGB § 535 Satz 1, § 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)581a-c
WuM 1996, 267

LG Wuppertal - Urteil vom 15.09.1995 (10 S 23/95) - DRsp Nr. 1996/29322

LG Wuppertal, Urteil vom 15.09.1995 - Aktenzeichen 10 S 23/95

DRsp Nr. 1996/29322

a. Der Mieter hat ohne besondere Vereinbarung keinen Anspruch darauf, Fahrzeuge auf den zum gemieteten Haus gehörenden Hofflächen abzustellen. b. Eine auf Duldung beruhende Gestattung des Vermieters zum Abstellen von Fahrzeugen auf der Hoffläche kann jederzeit widerrufen werden. c. Der Mieter ist berechtigt, den Hofraum kurzfristig zum Be- und Entladen zu befahren, wenn andernfalls ein vertragsgemäßer Gebrauch des angemieteten Hauses nicht gewährleistet ist; er hat einen Anspruch auf dauernde Überlassung eines Torschlüssels.

Normenkette:

BGB § 535 Satz 1, § 536 ;
Fundstellen
DRsp I(133)581a-c
WuM 1996, 267