VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.02.2016
5 S 1140/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1; LBO § 70 Abs. 1; LBO § 72 Abs. 1; LVwVfG § 37; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1394/11

Löschungsbegehren bzgl. einer Eintragung über eine Zufahrtsbaulast im Baulastenverzeichnis; Wirksamkeit einer Zufahrtsbaulast ist als flächenbezogene Baulast; Hinreichende Bestimmbarkeit der auf dem Grundstück freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen; Verfolgung der Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast im Wege einer allgemeinen Leistungsklage

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 5 S 1140/14

DRsp Nr. 2016/7691

Löschungsbegehren bzgl. einer Eintragung über eine Zufahrtsbaulast im Baulastenverzeichnis; Wirksamkeit einer Zufahrtsbaulast ist als flächenbezogene Baulast; Hinreichende Bestimmbarkeit der auf dem Grundstück freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen; Verfolgung der Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast im Wege einer allgemeinen Leistungsklage

Eine Zufahrtsbaulast ist - als flächenbezogene Baulast - nur wirksam, wenn die auf dem Grundstück freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen hinreichend bestimmbar sind. Dass der mit der Baulast verfolgte Zweck hinreichend bestimmbar ist, genügt nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2013 - 9 K 1394/11 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 28. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt anzuordnen, die Eintragung Nr. 2 im Baulastenblatt Nr. 172 des Baulastenverzeichnisses der Gemeinde Friolzheim über eine Zufahrtsbaulast zu Lasten der Flst. Nrn. 1532 und 1533 zu löschen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie auf sich behalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.