OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2002
I-10 U 12/01
Normen:
BGB § 284 Abs. 3 (a.F.) § 535 Abs. 1 S. 2 § 536 (a.F.) § 536 Abs. 1 § 537 Abs. 1 (a.F.) § 539 § 541 § 541 a § 541 b (a.F.) § 542 (a.F.) § 554 Abs. 1 § 554 Abs. 2 ; DÜG § 1 ; HGB § 352 § 353 ; ModEnG § 4 Nr. 8 ; ZPO § 264 Nr. 2 § 91 § 92 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 543 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 737
NZM 2004, 640
OLGReport-Düsseldorf 2004, 502
ZMR 2002, 819
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 130/99

Mängel angemieteter Büroräume wegen Einbruchsserie und unzureichende Sicherungsvorkehrungen bzw. Mängel angemieteter Tiefgaragenstellplätze infolge Brand und aufgebrochene PKW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen I-10 U 12/01

DRsp Nr. 2002/10692

Mängel angemieteter Büroräume wegen Einbruchsserie und unzureichende Sicherungsvorkehrungen bzw. Mängel angemieteter Tiefgaragenstellplätze infolge Brand und aufgebrochene PKW

1. Die Frage, welcher Standard für die Frage des vertragsgemäßen Gebrauchs geschuldet wird, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Rechtsprechung, dass eine bei Mietbeginn als mangelfrei eingestufte Mietsache sich durch Änderung des wissenschaftlich-technischen Standards nachträglich als mangelhaft erweisen könne, betrifft den Schutz des Mieters vor Gesundheitsgefahren durch Überschreitung nachträglich verschärfter wissenschaftlicher Grenzwerte. Diese Rechtsprechung kann nicht dahin verallgemeinert werden, dass jede nachträglich mögliche Verbesserung der Ausstattung eines Gebäudes zum Nachteil des Vermieters den von ihm zu gewährleistenden vertragsgemäßen Gebrauch verändert.2. Eine Einbruchserie bei Fehlen besonderer Sicherheitsvorkehrungen ist nicht als Mangel der Mietsache einzustufen.3. Der Brand eines Müllcontainers in einem Nebenraum einer Tiefgarage bei ungeklärter Brandursache und mehrere aufgebrochene PKW rechtfertigen weder für sich noch in einer Gesamtschau die Annahme einer erheblichen Tauglichkeitseinschränkung.

Normenkette: