Maklerprovision bei Zustandekommen des Hauptgeschäfts mit einem Dritten
OLG Dresden, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 8 U 3661/98
DRsp Nr. 2005/14396
Maklerprovision bei Zustandekommen des Hauptgeschäfts mit einem Dritten
»Der Grundsatz, dass ein Anspruch aus § 652 Abs. 1 S. 1 BGB nur entsteht, wenn der Maklerkunde Hauptvertragspartner wird, ist nicht allein in den Fällen persönlicher oder wirtschaftlicher Identität durchbrochen. Strebt der Kunde unter Ausnutzung der Maklerleistung von vornherein - sei es auch ohne Wissen des Maklers - den Vertragsabschluss durch einen Dritten an, schuldet er bei aus seiner Sicht planmäßigem Zustandekommen des Hauptvertrages die vereinbarte Provision.«