SchlHOLG - Urteil vom 09.06.2000
14 U 122/99
Normen:
BGB § 652 § 652 c. i. c. ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 121

Maklervertrag - gewerbliche Miete - vorvertragliche Maklerpflichten - Ausstiegsklausel

SchlHOLG, Urteil vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 14 U 122/99

DRsp Nr. 2001/6899

Maklervertrag - gewerbliche Miete - vorvertragliche Maklerpflichten - "Ausstiegsklausel"

Der Makler muß sich ohne besonderen Anlaß nicht um eine "Ausstiegsklausel" bemühen, damit der gewerbliche Mieter bei einer negativen Geschäftsentwicklung vorzeitig aus dem Mietvertrag entlässen wird.

Normenkette:

BGB § 652 § 652 c. i. c. ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die Beklagte haftet dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die von ihm behaupteten Zusagen vor Abschluss des Mietvertrags vom 30. Oktober 1997. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die im ersten Rechtszug geltend gemachte Haftung der Beklagten wegen einer selbständigen Garantiezusage nicht schlüssig vorgetragen worden ist. Das greift der Kläger mit der Berufungsbegründung auch nicht an.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte darüber hinaus aber auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo nicht zu.