OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2019
24 U 197/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2020, 105
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 212/17

Mangelhafter MietraumZu hohe Temperatur der InnenräumeBerücksichtigung korrespondierender Außentemperaturen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 24 U 197/18

DRsp Nr. 2020/3959

Mangelhafter Mietraum Zu hohe Temperatur der Innenräume Berücksichtigung korrespondierender Außentemperaturen

Wird bei hohen Außentemperaturen eine zu hohe Temperatur der Innenräume festgestellt, dann erfordert die substantiierte Darlegung des Mangels der Mieträume nicht nur die genaue Angabe der Raumtemperaturen, sondern auch der damit korrespondierenden Außentemperaturen. Ansonsten würde im Hinblick auf die Klimaerwärmung und den damit einhergehend prognostizierten Temperaturanstieg das Risiko der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit allein dem Vermieter überbürdet, der allgemein herrschende Umweltbedingungen naturgemäß nicht beeinflussen kann.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nach Maßgabe einer etwaig noch festzustellenden Teilerledigung zurückzuweisen.

Den Beklagten zu 1., 2. und 3. wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des teilerledigten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entscheiden wird, falls die Beklagte der Teilerledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs nicht innerhalb der Notfrist von nach Zustellung dieses Beschlusses widerspricht.