LG Heidelberg - Urteil vom 25.04.2012
5 O 21/12
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
DWW 2012, 173
MietRB 2012, 258
ZMR 2012, 950

Mangelhaftigkeit einer Mietsache bei Gebrauch einer Mietsache nur in der Befürchtung einer Gefahrverwirklichung; Drohendes Herabbrechen der Decke wegen zu geringer Tragkraft als Mangel einer Mietsache

LG Heidelberg, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 5 O 21/12

DRsp Nr. 2013/11603

Mangelhaftigkeit einer Mietsache bei Gebrauch einer Mietsache nur in der Befürchtung einer Gefahrverwirklichung; Drohendes Herabbrechen der Decke wegen zu geringer Tragkraft als Mangel einer Mietsache

Eine Mietsache ist zwar schon dann mangelhaft, wenn der Mieter sie nur in der Befürchtung einer Gefahrverwirklichung gebrauchen kann. Das setzt aber voraus, dass der Mieter von der Gefahr (hier: drohendes Herabbrechen der Decke wegen zu geringer Tragkraft) weiß. Allein dass die Benutzung der Mietsache bei Kenntnis aller Umstände hätte unterbleiben müssen, begründet noch keinen Mangel.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.070,72 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 9.856,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.