BGH - Urteil vom 06.02.2007
X ZR 117/04
Normen:
BGB § 242 § 252 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 539
GRUR 2007, 532
MDR 2007, 1030
NJW 2007, 1806
VersR 2007, 1700
WM 2007, 1097
wrp 2007, 550
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 17/02
LG Darmstadt, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 34/00

Meistbegünstigungsvereinbarung; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer Schadensschätzung

BGH, Urteil vom 06.02.2007 - Aktenzeichen X ZR 117/04

DRsp Nr. 2007/6052

"Meistbegünstigungsvereinbarung"; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer Schadensschätzung

»a) Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne.b) "Unschwer" ist eine Auskunft immer dann zu erteilen, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen für den Schuldner entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung der für Grund oder Höhe des Hauptanspruchs wesentlichen Umstände hat.c) Die Zumutbarkeit ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war.«

Normenkette:

BGB § 242 § 252 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand: