LG Karlsruhe - Urteil vom 13.02.2003
5 S 149/02
Normen:
InsO § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 80 Abs. 1 § 108 § 112 Nr. 1 ; BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)405c-d
ZIP 2003, 677

Mieter-Insolvenz: keine Kündigungssperre wegen Verzugs des Mieters mit einer nach Insolvenzeröffnung fälligen Nebenkostenabrechnung

LG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 5 S 149/02

DRsp Nr. 2003/16737

Mieter-Insolvenz: keine Kündigungssperre wegen Verzugs des Mieters mit einer nach Insolvenzeröffnung fälligen Nebenkostenabrechnung

1. Wird die nach dem Insolvenzeröffnungsantrag abgerechnete und damit fällig werdende Nachforderung von Mietnebenkosten vom Mieter/Schuldner nicht gezahlt, steht die Kündigungssperre des § 112 InsO einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nicht entgegen. 2. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet und ein Treuhänder bestellt, ist eine Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Treuhänder zu erklären.

Normenkette:

InsO § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 80 Abs. 1 § 108 § 112 Nr. 1 ; BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe (Auszug):