KG - Beschluss vom 17.07.2000
8 RE-Miet 4110/00
Normen:
BGB § 571 ; MHG § 3 ;
Fundstellen:
DWW 2000, 226
NJW-RR 2001, 81
NZM 2000, 860
WuM 2000, 482
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 407/99

Mieterhöhung wegen baulicher Änderungen; Vermieterwechsel

KG, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 4110/00

DRsp Nr. 2000/8258

Mieterhöhung wegen baulicher Änderungen; Vermieterwechsel

»Der Erwerber, der nach § 571 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, kann den Mietzins nach durchgeführter Modernisierung nach § 3 Abs. 1 MHG erhöhen, auch wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer und ehemaligen Vermieter veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor Eigentumswechsel begonnen worden ist und diese vor Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlosen worden sind.«

Normenkette:

BGB § 571 ; MHG § 3 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 407/99
Fundstellen
DWW 2000, 226
NJW-RR 2001, 81
NZM 2000, 860
WuM 2000, 482