OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2006
I-10 U 115/05
Normen:
ZPO § 592 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.06.2005

Mietforderungen im Urkundsprozess

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen I-10 U 115/05

DRsp Nr. 2007/2418

Mietforderungen im Urkundsprozess

1. Mietforderungen können auch im Wege des Urkunsprozesses geltend gemacht werden. Das Vorliegen eines Sachmangels hat dabei nicht zur Folge, dass die Höhe der Miete vom Vermieter nicht mehr durch Urkunden im Sinne von § 592 Satz 1 ZPO bewiesen werden kann, da die Mangelfreiheit nicht zu den zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen gehört. 2. Im Urkundsprozess kann der beklagte Mieter Einwendungen gegen die Mietforderung nicht mittels Privatgutachten beweisen. Diesbezüglich ist er auf das Nachverfahren zu verweisen. 2. Tritt der Vermieter seine Ansprüche aus dem Mietvertrag ab, ist eine Kündigung des Mieters dem alten Vermieter gegenüber wirksam, solange er von der Abtretung nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kenntnis des Mieters vom Verkauf des Mietobjektes allein genügt nicht.

Normenkette:

ZPO § 592 ;

Entscheidungsgründe:

I.