AG Berlin-Charlottenburg, vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 233 C 47/06
DRsp Nr. 2009/7381
Mietminderung bei
Abhängig von Ortssitte, Zweck und Preis der Mieträume sowie dem Zustand bei Anmietung stellen Graffitis an der Fassade einen Mangel einer Mietwohnung dar, der vom Vermieter zu beseitigen ist.