KG - Urteil vom 05.02.2009
12 U 122/07
Normen:
BGB § 253; BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 320
MDR 2009, 499
ZMR 2009, 523
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 692/06

Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Fläche eines gewerblichen Mietobjekts; Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter

KG, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 12 U 122/07

DRsp Nr. 2010/203

Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Fläche eines gewerblichen Mietobjekts; Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter

1. Weicht die tatsächliche Fläche einer Gewerbemietsache um mehr als 10 % von der vertraglich vereinbarten Fläche ab, begründet das regelmäßig einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB; bei einer geringeren Abweichung hat der Mieter zur Rechtfertigung einer Minderung darzulegen, dass dadurch der vertragsgemäße Gebrauch erheblich beeinträchtigt wird. 2. Bezugsgröße für die Flächenberechnung eines gewerblichen Mietobjekts ist der vertraglich vereinbarte Berechnungsmodus, der ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist; auch ein stets freizuhaltender Fluchtweg, der mitten in der vermieteten "Produktions- und Bürofläche von rund 480 qm" liegt, ohne weiteres zugänglich ist und für die Mitarbeiter des Mieters als Wegefläche nutzbar ist, kann zur vermieteten Fläche gehören. 3. Ist eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß i.S.d. § 259 BGB, indem sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält, steht dem Mieter ein umfassendes Rückforderungsrecht an den geleisteten Vorschüssen nicht schon dadurch zu, dass er die materielle Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung bestreitet.