AG Münster vom 24.07.2007
3 C 2569/07
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2007, 544

Mietminderung bei Beeinträchtigung der Nutzung eines Kellerraums aufgrund einmaligen Wassereintritts und Verunreinigung der Tiefgarage

AG Münster, vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 3 C 2569/07

DRsp Nr. 2009/7509

Mietminderung bei Beeinträchtigung der Nutzung eines Kellerraums aufgrund einmaligen Wassereintritts und Verunreinigung der Tiefgarage

1. Ist durch einmaligen Wassereintritt die Nutzung eines Kellerraums beeinträchtigt, der ohnehin laut Mietvertrag nicht mitvermietet ist, so besteht kein Recht zur Mietminderung. 2. Gleiches gilt, wenn die Tiefgarage des neu erstellten Hauses zu Beginn des Mietverhältnisses noch nicht aufgeräumt war, kurz darauf aber ordnungsgemäß gereinigt wurde.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2007, 544