LG Kiel - Urteil vom 22.06.1995
10 S 24/95
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1997, 674
Vorinstanzen:
AG Bad Bramstedt, vom 21.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 294/95

Mietminderung bei Belastung der Raumluft mit PCP und Lindan

LG Kiel, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 10 S 24/95

DRsp Nr. 2002/9255

Mietminderung bei Belastung der Raumluft mit PCP und Lindan

Da sich aus einer PCP-Konzentration von 254 mg/kg Holz einer Holzvertäfelung eine konkrete Gesundheitsgefährdung ergibt, ist ein Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 50 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf vollständigen Mietzins für die Monate Januar bis Mai 1994 nicht zusteht. Die Beklagten waren gemäß § 537 BGB zur Minderung in Höhe von monatlich 700 DM berechtigt, denn das von den Beklagten angemietete Wohnhaus der Kläger war mit einem erheblichen Mangel behaftet.