LG Berlin - Urteil vom 21.07.1995
64 S 84/95
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1995, 354
NJW-RR 1996, 264
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 24.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 315/94

Mietminderung bei Betrieb eines Bordells in der Erdgeschosswohnung eines Mietshauses und Geräuschbelästigungen und Verschmutzungen durch nistende Tauben

LG Berlin, Urteil vom 21.07.1995 - Aktenzeichen 64 S 84/95

DRsp Nr. 2002/9182

Mietminderung bei Betrieb eines Bordells in der Erdgeschosswohnung eines Mietshauses und Geräuschbelästigungen und Verschmutzungen durch nistende Tauben

1. Wird in der Erdgeschosswohnung eines Mietshauses ein Bordell betrieben, so ist ein Mieter zu einer Minderung des Mietzinses auch dann berechtigt, wenn es noch nicht zu konkreten Belästigungen gekommen ist. 2. Kommt es durch das Nisten von Tauben unterm Dach zu Geräuschbelästigungen und Verschmutzungen, so ist eine Mietminderung um 10 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Entscheidungsgründe:

I.

Die an sich statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwerde erreichende (§ 511a ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 516, 518, 519) ist zulässig.

II.

A. Klage

Die Berufung hat teilweise Erfolg.