Die Klägerin war Vermieterin der Beklagten. Ab August 1989 betrug der monatliche Mietzins 761,37 DM. Die Klägerin macht jedoch für August 1989 nur einen ermäßigten Mietzins in Höhe von 688,57 DM geltend. Von August bis Dezember 1989 zahlte die Beklagte nur 606,37 DM.
Unstreitig kam es in der Wohnung der Beklagten zu Schwierigkeiten mit dem Trinkwasser. Das Trinkwasser war jedenfalls verfärbt. Über den Umfang der Verfärbung besteht zwischen den Parteien Streit.
Die Klägerin macht den rückständigen Mietzins in Höhe von 702,20 DM geltend.
Sie behauptet, die geringfügige Verfärbung des Trinkwassers in der Wohnung der Beklagten sei nur nach längeren Zapfpausen aufgetreten. Die Verfärbung sei auch gesundheitsunschädlich.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 702,20 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 14.12.1989 sowie 5 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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