AG Dortmund - Urteil vom 06.06.1990
126 C 799/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 425

Mietminderung bei bräunlicher Verfärbung des Trinkwassers

AG Dortmund, Urteil vom 06.06.1990 - Aktenzeichen 126 C 799/90

DRsp Nr. 2002/9300

Mietminderung bei bräunlicher Verfärbung des Trinkwassers

Ist das Trinkwasser bräunlich verfärbt, so ist der Mieter auch dann zur Minderung der Miete um 10 % berechtigt, wenn die Braunfärbung nicht gesundheitsschädlich ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Klägerin war Vermieterin der Beklagten. Ab August 1989 betrug der monatliche Mietzins 761,37 DM. Die Klägerin macht jedoch für August 1989 nur einen ermäßigten Mietzins in Höhe von 688,57 DM geltend. Von August bis Dezember 1989 zahlte die Beklagte nur 606,37 DM.

Unstreitig kam es in der Wohnung der Beklagten zu Schwierigkeiten mit dem Trinkwasser. Das Trinkwasser war jedenfalls verfärbt. Über den Umfang der Verfärbung besteht zwischen den Parteien Streit.

Die Klägerin macht den rückständigen Mietzins in Höhe von 702,20 DM geltend.

Sie behauptet, die geringfügige Verfärbung des Trinkwassers in der Wohnung der Beklagten sei nur nach längeren Zapfpausen aufgetreten. Die Verfärbung sei auch gesundheitsunschädlich.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 702,20 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 14.12.1989 sowie 5 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.