KG vom 14.10.1991
8 U 3562/90
Normen:
BGB § 537; BGB § 134; BGB § 539; WoZwEntfrV Berlin § 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1991, 1195

Mietminderung bei Fehlen einer Zweckentfremdungsgenehmigung und grob fahrlässiger Unkenntnis des Mieters; Rechtsfolgen der Anmietung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken

KG, vom 14.10.1991 - Aktenzeichen 8 U 3562/90

DRsp Nr. 2009/7122

Mietminderung bei Fehlen einer Zweckentfremdungsgenehmigung und grob fahrlässiger Unkenntnis des Mieters; Rechtsfolgen der Anmietung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken

1. Wird trotz Fehlens einer Zweckentfremdungsgenehmigung Wohnraum zu gewerblichen Zwecken vermietet, so berührt dies die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht, sondern kann allenfalls Gewährleistungsrechte des Mieters auslösen. 2. Diese sind jedoch ausgeschlossen, wenn dem Mieter positiv bekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die gewerbliche Nutzung von Wohnraum in Berlin genehmigungsbedürftig ist. Hiervon ist angesichts ständiger Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen bei einem Kaufmann auszugehen.