AG Brühl vom 09.01.1981
2 C 632/79
Fundstellen:
WuM 1982, 185

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden

AG Brühl, vom 09.01.1981 - Aktenzeichen 2 C 632/79

DRsp Nr. 2009/7273

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden

Kommt es auf Grund unzureichender Wärmedämmung des Außenmauerwerks zu Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung wie etwa Ablösungen der Tapete, so ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. Da der Vermieter verpflichtet ist, eine trockene Wohnung zur Verfügung zu stellen, kann der Mieter nicht darauf verwiesen werden, durch verstärktes Lüften und Heizen Abhilfe zu schaffen.

Fundstellen
WuM 1982, 185