AG Brühl, vom 09.01.1981 - Aktenzeichen 2 C 632/79
DRsp Nr. 2009/7273
Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden
Kommt es auf Grund unzureichender Wärmedämmung des Außenmauerwerks zu Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung wie etwa Ablösungen der Tapete, so ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. Da der Vermieter verpflichtet ist, eine trockene Wohnung zur Verfügung zu stellen, kann der Mieter nicht darauf verwiesen werden, durch verstärktes Lüften und Heizen Abhilfe zu schaffen.