Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung
AG Marbach, vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 3 C 462/06
DRsp Nr. 2009/7501
Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung
Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung in einer Mietwohnung, die in der Küche sowie im WC deutlich und in den übrigen Räumen optisch weniger wahrnehmbar sind, berechtigen zu einer Mietminderung um 25 %. Dies gilt auch in einem ohne Heizungsausstattung überlassenen Altbau.