AG Marbach vom 24.05.2007
3 C 462/06
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2007, 385

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung

AG Marbach, vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 3 C 462/06

DRsp Nr. 2009/7501

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung

Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung in einer Mietwohnung, die in der Küche sowie im WC deutlich und in den übrigen Räumen optisch weniger wahrnehmbar sind, berechtigen zu einer Mietminderung um 25 %. Dies gilt auch in einem ohne Heizungsausstattung überlassenen Altbau.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2007, 385