AG Münster vom 21.02.2006
3 C 3583/05
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2006, 220

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch den Innenausbau eines gegenüberliegenden Hauses

AG Münster, vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 3 C 3583/05

DRsp Nr. 2009/7576

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch den Innenausbau eines gegenüberliegenden Hauses

Lärmbelästigung durch den Innenausbau eines gegenüberliegenden Hauses berechtigt jedenfalls dann nicht zu einer Mietminderung, wenn auch im Übrigen mit Fahrzeug- und Umweltgeräuschen ständig zu rechnen ist.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 2006, 220