AG Bonn vom 19.07.1990
5 C 274/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 497

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch eine Gaststätte mit Disco-Nacht und Live-Musik

AG Bonn, vom 19.07.1990 - Aktenzeichen 5 C 274/90

DRsp Nr. 2009/7262

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch eine Gaststätte mit Disco-Nacht und Live-Musik

Geht von einer im Haus befindlichen Gaststätte regelmäßig bei Veranstaltung einer Disco-Nacht und zweimal wöchentlich Live-Musik in der Woche Lärm aus, der die Lärmschutzgrenzwerte von 40 dBA vor 22 Uhr und 30 dBA nach 22 Uhr erheblich überschreitet, so ist eine Mietminderung um 15 % auch dann gerechtfertigt, wenn dem Mieter bei Vertragsschluss bekannt war, dass sich im Haus eine Gaststätte befindet.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1990, 497