LG Berlin vom 13.01.2004
64 S 334/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2004, 233

Mietminderung bei Mängeln des Bades, einer losen Steckdose in der Küche, starker Verkalkung der Toilette, einem Loch im Badfußboden, Baulärm und Betrieb eines Bordells im Haus; Anforderungen an das Zustandekommen einer Einigung über eine Mietminderung; Nutzungsentschädigung nach Schlüsselrückgabe

LG Berlin, vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 64 S 334/03

DRsp Nr. 2009/7552

Mietminderung bei Mängeln des Bades, einer losen Steckdose in der Küche, starker Verkalkung der Toilette, einem Loch im Badfußboden, Baulärm und Betrieb eines Bordells im Haus; Anforderungen an das Zustandekommen einer Einigung über eine Mietminderung; Nutzungsentschädigung nach Schlüsselrückgabe

1. Als Minderungsquoten ergeben sich: a) 7% für Mängel im Bad (davon 5% für Geruch; Armaturen, Wanne und Fliesen verkeimt; Duschwand verkalkt, verkeimt und verdreckt); b) 0,5% für eine lose Steckdose in der Küche; c) 1% für eine stark verkalkte Toilette; d) 2% für ein Loch im Badfußboden; e) 10% für Baulärm (Auffräsen von Wänden zur Verlegung von Leitungen und Rohren nicht durchgehend an Werktagen); und f) 10% für einen Bordellbetrieb im Wohnhaus. 2. Bietet der Vermieter dem Mieter eine Mietminderung wegen Mängeln an, so liegt eine Annahme des Angebots nicht vor, wenn seine Mietzahlungen in der Folgezeit in unterschiedlicher Höhe erfolgen, aber die vom Vermieter vorgeschlagene Höhe in keinem Fall erreichen. 3. Die Wohnung ist erst dann ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn die Schlüssel in die Verfügungsgewalt des Vermieters gelangen. Die Rückgabe der Schlüssel an den Hausmeister reicht dafür nicht aus.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2004, 233