Mietminderung bei Mängeln des Schlafzimmerfensters; Rechtsfolgen von Mängeln der Mietsache
LG Berlin, vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 64 S 290/94
DRsp Nr. 2009/7135
Mietminderung bei Mängeln des Schlafzimmerfensters; Rechtsfolgen von Mängeln der Mietsache
1. Mängel des Schlafzimmerfensters berechtigen zu einer Mietminderung um 3 %.2. Das Vorhandensein eines Mangels berechtigt den Mieter zur Zurückbehaltung des bis zu 5-fachen Minderungsbetrages.3. Auch nach Beseitigung des Mangels bedarf es bei Unwirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel zur Begründung des Zahlungsverzuges einer Mahnung des Vermieters.