AG Köln, vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 207 C 14/97
DRsp Nr. 2009/7313
Mietminderung bei Mängeln des Treppenhauses
Sind die Wände des Treppenhauses großflächig aufgeschlitzt und verlaufen in den Öffnungen lediglich provisorische Elektrokabel, so dass der Eindruck einer Baustelle vorherrscht, so ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt.