AG Berlin-Schöneberg vom 31.10.1990
5 C 72/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1991, 527

Mietminderung bei Mängeln des Treppenhauses, defekter Toilette, defektem Badewannenabfluss, Undichtigkeit des Glasdachs des Treppenhauses, defekter Hausbeleuchtung und Gegensprechanlage sowie einer Steckdose

AG Berlin-Schöneberg, vom 31.10.1990 - Aktenzeichen 5 C 72/90

DRsp Nr. 2009/7251

Mietminderung bei Mängeln des Treppenhauses, defekter Toilette, defektem Badewannenabfluss, Undichtigkeit des Glasdachs des Treppenhauses, defekter Hausbeleuchtung und Gegensprechanlage sowie einer Steckdose

1. Abblätternde Farbe und Verschmierungen im Treppenhaus berechtigen zu einer Mietminderung von 10 %. 3. Ist die Toilette einer Mietwohnung defekt, so dass Fäkalien zurückfließen, so ist eine Mietminderung von 5 % gerechtfertigt. 4. Ein defekter Badewannenabfluss und die Undichtigkeit des Glasdachs des Treppenhauses rechtfertigen jeweils eine Mietminderung von 3 %. 5. Fehlende Funktion der Hausbeleuchtung und ein Defekt der Gegensprechanlage rechtfertigen eine Mietminderung von jeweils 1 %. 6. Die nicht ordnungsgemäße Montage einer Steckdose berechtigt zu einer Mietminderung von 0,5 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
Grundeigentum 1991, 527