LG Berlin vom 04.08.1995
64 S 205/92
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 535 S. 2; BGB § 537 Abs. 1 S. 1; BGB § 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 556 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1995, 1343

Mietminderung bei nicht nachgewiesener Schadstoffbelastung der Wohnung; Zustandekommen eines Mietvertrages mit dem Ehegatten; Zulässigkeit der Räumungsklage gegen den Ehegatten

LG Berlin, vom 04.08.1995 - Aktenzeichen 64 S 205/92

DRsp Nr. 2009/7133

Mietminderung bei nicht nachgewiesener Schadstoffbelastung der Wohnung; Zustandekommen eines Mietvertrages mit dem Ehegatten; Zulässigkeit der Räumungsklage gegen den Ehegatten

1. Unterschreibt nur einer von beiden Ehegatten den Mietvertrag, so kommt dieser auch nur mit diesem zustande. 2. Eine Räumungsklage ist auch gegen den nicht unterschreibenden Ehegatten zulässig, solange dieser den Besitz an dem Mietobjekt nicht endgültig aufgegeben hat. 3. Überschreitet die Konzentration polizyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe aus Holzschutzmitteln nicht das Maß der üblichen Hintergrundbelastung und sind allgemein verbindliche Grenzwerte durch den Gesetzgeber nicht festgesetzt, so liegt ein Mangel der Mietsache nicht vor. Die Beweislast hierfür trägt grundsätzlich der Mieter, der ein Mietminderungsrecht geltend macht.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1; BGB § 535 S. 2; BGB § 537 Abs. 1 S. 1;